Zeitgeschichte
Vor 70 Jahren fuhr das Tram in den Zuger Gemeinden
Das Bundesgericht hat einem Zuger Unternehmen Recht gegeben.
Gleich zweimal innerhalb kurzer Zeit verlor Zürich gegen Zuger Firmen. Der Vorwurf: Sie betrieben in Zug nur eine Scheinfirma. Das Bundesgericht kassiert das vorinstanzliche Urteil. Es gibt aber trotzdem ein paar Regeln einzuhalten.
Die letzte Station war das Bundesgericht. Ein Ex-Fussballprofi gewann dort kürzlich gegen das Zürcher Verwaltungsgericht und darf auch weiterhin im Kanton Zug seine Steuern bezahlen. Die Ersparnisse sind nicht unbedeutend. Die Gewinnsteuerbelastung für Unternehmen im Kanton Zürich liegt gemittelt bei 18 Prozent, die in Zug bei 12 Prozent. Wie die NZZ nun genüsslich schildert, haben die Bundesrichter die Zürcher Vorinstanz in deutlichen Worten gerügt. Weil der frühere Fussballprofi, der nun in der Spielervermittlung tätig ist, keine Belege von Zuger Restaurants vorweisen konnte, wollten die Zürcher belegen, dass dieser in Zug nur eine Scheinfirma aufgezogen hatte. Um natürlich Steuern zu sparen. Auch dass er ein Zürcher Nummernschild hatte und weiterhin ein Zimmer in Kanton Zürich mietete, wurde ihm zu Ungunsten ausgelegt.
Das seien zu wenig Beweise, urteilten die höchsten Richter des Landes. Der Fussballer dürfe auch weiterhin in Zug seine Steuern bezahlen. Das Urteil könnte sich zu einem Präzedenzfall entwickeln. Wer einer Partei eine Briefkastenfirma vorwirft, muss dafür überzeugende Beweise vorlegen. Ob das Urteil Schule macht, wird sich zeigen. Ein paar Wochen zuvor unterlagen die Zürcher nämlich ebenfalls vor dem Bundesgericht, in einem ähnlich gelagerten Fall. Auch hier ging es um einen Geschäftsführer, der häufig im Ausland verkehrte, vor allem in Deutschland. Das Zürcher Verwaltungsgericht nahm ihn deswegen den geschäftlichen Sitz in Zug nicht ab. Entscheidend sei der Wohnsitz in Zürich. Auch hier war die Beweislage zu dünn, entschieden die Richter in Lausanne. Sie brachten einen interessanten Punkt auf: Wenn es unmöglich ist, zu bestimmen, wo unternehmerische Entscheide schwerpunktmässig getroffen worden seien, könne man nicht einfach den Wohnsitz des Inhabers als Steuerdomizil bestimmen. Dieser Richtspruch hat eine gewisse Sprengkraft. Inskünftig müssen Steuerbehörden in Streitfalle klar aufweisen müssen, dass der unternehmerische Wesenskern im eigenen Kanton stattfand.
Für die Steuerverwaltungen ist das keine gute Nachricht. Sie sind im regen Austausch mit der von Zug. Häufig aber erfährt man auch hier nichts von den Ermittlungen, da nur die Unternehmen befragt werden. Und dann gibt es viele Fälle, wo man in gutschweizerischer Art einen Kompromiss sucht. Heinz Tännler, der Zuger Finanzdirektor, kennt einige davon: «Es kommt vor, dass sich die andere Steuerbehörde oder das Unternehmen bei der Zuger Steuerverwaltung melden und auf eine drohende Doppelbesteuerung hinweisen, worauf idealerweise gemeinsam eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.» Beispielsweise bei Firmen mit Betriebsstätten in verschiedenen Kantonen. Das Urteil aus Lausanne ist aber kein Freipass für Steueroptimierer. Für Unternehmen sei es wichtig, dass sie in Zug eine ausreichende Unternehmenssubstanz unterhalten und tatsächlich «leben», wie sich Tännler ausdrückt.
Wer sich keinen Ärger einholen will, soll wichtige Sitzungen der Geschäftsführung und wichtige Kundengespräche möglichst im Kanton führen und dies auch ausreichend schriftlich dokumentieren, damit die Nachweise dem anderen Kanton später eingereicht werden können. Auch banale Dinge des Geschäftslebens sollten hier eingekauft werden, wie beispielsweise Verbrauchsmaterial. Und die Nachweise von Büroverträgen und Arbeitsverhältnissen sollten natürlich dokumentiert werden. Tännler: «Je stärker die Unternehmenssubstanz im Kanton Zug, desto besser sind die Chancen, sich nötigenfalls in einem Gerichtsverfahren im anderen Kanton oder nötigenfalls vor Bundesgericht erfolgreich zur Wehr setzen zu können.»
Beni Frenkel
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